BMF-Gutachten-Upgrade

Schnellüberblick zum BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 22.02.2023 die Finanzbehörden der Länder dazu aufgefordert, das Vorgehen in Bezug auf die Bewertung von Gutachten, die eine  kürzere tatsächliche Nutzungsdauer (AfA) nachweisen sollen, anzupassen. Die neue Anwendungsregelung ist nach Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im folgenden Abschnitt fassen wir für Sie zusammen, welche Änderungen sich durch das BMF-Schreiben ergeben und welche Handlungsalternativen Sie haben. Das Wichtigste vorab: Auch weiterhin ist es möglich, eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer geltend zu machen; allerdings werden die Anforderungen an die Gutachten wie folgt verschärft:
  •  Für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des EStG ist es fortan erforderlich, ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen […] oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter […] zertifiziert worden sind, vorzulegen.
  • Darüber hinaus stellt das BMF klar, dass es nicht mehr ausreichend ist, die Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten zu übernehmen oder sich ausschließlich auf die Modellansätze der ImmoWertV zu beziehen.
  • Gutachten müssen sich ab sofort explizit auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer konzentrieren und die maßgeblichen Determinanten sowie eine mögliche Nachfolgenutzung des Gebäudes und deren Auswirkung auf die Restnutzungsdauer berücksichtigen.
  • Zu den maßgeblichen Determinanten gehören demnach der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und die rechtlichen Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.

Ab sofort erfüllen alle Gutachten  die über Reifferscheidt.de bestellt werden – wie folgt die neuen Anforderungen des BMF: 

  • Ab sofort werden alle Gutachten, die über www.reifferscheidt.de/restnutzungsdauer bestellt werden, von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachter  plausibilisiert.
  • Alle maßgeblichen Determinanten nach BMF sowie eine mögliche Nachfolgenutzung des Gebäudes und deren Auswirkung auf die Nutzungsdauer werden berücksichtigt.

Was passiert mit meinem Gutachten, das bereits vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens erstellt wurde?

Sie haben prinzipiell zwei Möglichkeiten:

  1. Sie beauftragen proaktiv ein Upgrade (Neuauflage) Ihres bisherigen Gutachten unter Berücksichtigung der Anforderungen des BMF-Schreiben. Damit greifen Sie möglichen Einwänden des Finanzamtes vor und vermeiden ggf. mögliche Steuerberaterkosten für den Einspruch gegen den Steuerbescheid. Unseren Bestandskunden ermöglichen wir dieses Upgrade zum Vorzugspreis von 335 € (zzgl. MwSt.).
  2. Sie reichen das bisherige Gutachten wie gewohnt ein. Obwohl das BMF-Schreiben keine neue Rechtslage schafft und unserer Einschätzung nach über die Rechtsgrundlage hinausgeht, steigt dennoch die Wahrscheinlichkeit, dass die kürzere Restnutzungsdauer im Steuerbescheid nicht berücksichtigt wird. In diesem Fall sollte fristgerecht Einspruch erhoben und ein Upgrade des Gutachtens über das untenstehende Formular beauftragt werden. Die Neuauflage des Gutachtens wird dann als Nachweis für den Einspruch mit einem kurzen Schreiben durch den Steuerpflichtigen oder Steuerberater nachgereicht.

    Hinweis: Sie können Ihren Einspruch auch im ersten Schritt ohne Gründe mit dem Hinweis „die Begründung wird nachgereicht“ einreichen (BFH, Urteil v. 27.11.1985 – II R 90/83, BStBl II 1986, 243). Es gibt keine offiziellen Frist, bis wann Sie die Begründung nachreichen müssen; allerdings wird Ihnen das Finanzamt in einem Schreiben eine Frist für die Nachlieferung der Begründung zukommen lassen.

Wie kann ich ein Upgrade beauftragen?

Die Neuauflage Ihres Gutachtens ist einfach:

  1. Über das folgende Formular können Sie unkompliziert eine Neuauflage Ihres von Reifferscheidt.de erstellten Gutachtens unter Berücksichtigung der Anforderungen des BMF beauftragen.
  2. Sie erhalten nach Beauftragung der Neuauflage einen Link von uns, über den zusätzliche Angaben abgefragt werden, die für die Neuauflage notwendig sind.
  3. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Bearbeitungszeit bis zu 6 Wochen betragen kann. Laufende Verfahren mit formeller Frist werden priorisiert . Bitte geben Sie eine ggf. vorhandene formelle Frist im Formular an.
Hinweis: Bei dem Upgrade handelt sich um eine Neuauflage des Gutachtens. Durch Berücksichtigung der  weiteren Determinanten des BMF kann es ggf. zu Abweichungen bei der ermittelten Restnutzungsdauer kommen.

Wichtig: Wir sind keine Steuerberater und geben hier nur allgemeine, öffentlich zugängliche Informationen sowie unsere Auffassung der Rechtslage wieder. Eine individuelle Steuerberatung findet nicht statt. Für konkrete Fragen zu Ihrem Einzelfall fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.

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