Restnutzungsdauer-Gutachten
Sachverständigengutachten zum Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer – Deutschlandweit.
Sie vermieten eine Immobilie? Dann sind Sie hier richtig: Beauftragen Sie über das untenstehende Formular ein Gutachten zum Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Lassen Sie jetzt die Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie ermitteln und profitieren Sie von einer kürzeren Abschreibungsdauer.
Eine kürzere Abschreibungsdauer bedeutet, dass Sie eine höhere jährliche Abschreibung geltend machen und damit Ihre Steuerlast reduzieren können. Bei Wohnimmobilien lohnt sich die Berechnung erfahrungsgemäß insbesondere dann, wenn die Immobilie mindestens 35 Jahre alt ist. Eine mögliche Kernsanierung sollte mindestens 25 Jahre in der Vergangenheit liegen. Bei Gewerbeimmobilien kann auch ab einem Gebäudealter von mindestens 20 Jahren eine Berechnung lohnenswert sein.
Tipp: Nutzen Sie die kostenlose Online-Sofort-Ersteinschätzung über das Formular.
Garantiert wirtschaftlich
Wir wollen unseren Kunden einen starken Mehrwert bieten. Daher stellen wir sicher, dass nur dann ein Gutachten angefertigt wird, wenn eine Erhöhung der jährlichen Gebäudeabschreibung um mindestens 20% (i.d.R. deutlich mehr) durch das Gutachten ermöglicht wird und sich das Gutachten kurzfristig amortisiert.
Neu: Geld-zurück-Garantie
Die Erfahrung nach vielen Gutachten zeigt: Unsere Gutachten werden angenommen. Sollte ein Finanzamt ein durch uns nach Ortstermin ausgestelltes Gutachten dennoch einmal nicht direkt annehmen, unterstützen wir Sie durch eine gutachterliche Stellungnahme bei ihrem Einspruch. Sollte ihr Einspruch nicht angenommen werden, erstatten wir Ihnen die an uns gezahlten Honorare.
Zertifizierte Qualität
Unsere Gutachten sind sehr umfangreich (durchschnittlich ca. 100 Seiten inkl. Fotodokumentation) und werden unter Berücksichtigung der jüngsten Verordnungen (ImmoWertV, ImmoWertA) und maßgeblichen Determinanten des BMF-Schreibens vom 22.2.2023 von unseren Gutachtern, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von einer DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert sind, erstellt.
- Bestellbar für Immobilien in ganz Deutschland. Optional kann auf der letzten Formularseite eine Vor-Ort-Besichtigung oder eine Online-Objektbesichtigung gebucht werden. Bei aussagekräftigen Unterlagen ist in vielen Fällen ein Ortstermin nicht notwendig.
- Die Bezahlung ist bequem per Rechnung nach Erhalt des Gutachtens mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen möglich.
- Sie erhalten nach Absenden des Formulars einen Link, über den Sie Ihre Eingaben noch nachträglich ändern und weitere Unterlagen hochladen können.
- Binnen 4 Wochen – nachdem alle Unterlagen vorliegen – erhalten Sie Ihr Gutachten als PDF per Email.
- Eine einmalige Korrektur des Gutachtens (aufgrund veränderter Eingabedaten) ist im Honorar bereits enthalten.
Dieses Formular wird derzeit überarbeitet.
Preisliste für Restnutzungsdauer-Gutachten
Wohn- und Nutzfläche | Honorar |
zwischen 0 und 100 m² | 695 Euro zzgl. MwSt. |
zwischen 101 und 200 m² | 795 Euro zzgl. MwSt. |
zwischen 201 und 300 m² | 895 Euro zzgl. MwSt. |
zwischen 301 und 500 m² | 995 Euro zzgl. MwSt. |
zwischen 501 und 1000 m² | 1195 Euro zzgl. MwSt. |
zwischen 1001 und 2500 m² | 1595 Euro zzgl. MwSt. |
zwischen 2501 und 5000 m² | 1995 Euro zzgl. MwSt. |
- ab Beauftragung von 5 Gutachten: 10% Rabatt (Rabattstufe 1)
- ab Beauftragung von 10 Gutachten: 15% Rabatt (Rabattstufe 2)
- ab Beauftragung von 20 Gutachten: 20% Rabatt (Rabattstufe 3)
- ab Beauftragung von 40 Gutachten: 25% Rabatt (Rabattstufe 4)
- ab Beauftragung von 60 Gutachten: individuelle Absprache
Die Kosten der Ortsbesichtigung setzen sich aus einen Pauschalen Betrag einerseits und den Fahrkosten andererseits zusammen. Die Pauschale für die Besichtigung beträgt: 250 Euro zzgl. MwSt. Die Fahrkosten werden mit 0,5 Euro zzgl. MwSt. je Kilometer Entfernung berechnet. Maßgeblich ist die Entfernung der Objektadresse vom Hauptbahnhof Hamburg.
Beispiel Hamburg: Entfernung: 10 km. Kosten der Ortsbesichtigung: 250 Euro + 10 km x 0,5 Euro/km. Insgesamt: 255 Euro zzgl. MwSt.
Beispiel Kiel: Entfernung: 95 km. Kosten der Ortsbesichtigung: 250 Euro + 95 km x 0,5 Euro/km. Insgesamt: 297,5 Euro zzgl. MwSt.
Beispiel Berlin: Entfernung: 285 km. Kosten der Ortsbesichtigung: 250 Euro + 285 km x 0,5 Euro/km. Insgesamt: 392,5 Euro zzgl. MwSt.
Beispiel Köln: Entfernung: 420 km. Kosten der Ortsbesichtigung: 250 Euro + 420 km x 0,5 Euro/k. Insgesamt: 460 Euro zzgl. MwSt.
Die Kosten der Onlinebesichtigung belaufen sich auf pauschal 150 Euro zzgl. MwSt. Die Onlinebesichtigung wird via Video-Telefonie durchgeführt.
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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Rechtslage übernommen. Dies ist weder Rechts-, Steuer- noch Finanzberatung. Unsere Gutachten werden nachweislich von Finanzbehörden akzeptiert; dennoch wird keine Gewähr für die Akzeptanz übernommen.
Das sagen unsere Kunden...
FAQs zum Restnutzungsdauer-Gutachten
Gesetzlich festgelegt ist eine Abschreibungsdauer von 40 Jahren bei Immobilien, die vor 1925 fertiggestellt worden sind (jährliche Abschreibung für Abnutzung von 2,5 %) bzw. eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren bei Immobilien, die ab 1925 fertiggestellt worden sind (jährliche Abschreibung für Abnutzung von 2,0 %). Jedes Jahr, um welches Sie durch handfeste Gutachten diese Restnutzungsdauer reduzieren können, bedeutet für Sie Einsparungen bzw. Rückerstattungen bei der jährlichen Steuererklärung.
Für alle Steuerjahre, die noch offen sind, für die also noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid besteht, kann die tatsächliche (i.d.R. kürzere) Restnutzungsdauer geltend gemacht werden. Der noch nicht abgeschriebene Gebäudewertanteil (Buchwert) kann ab Geltendmachung über die tatsächlich (i.d.R. kürzere) Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.
Hintergrund: Die AfA (allgemein und auch für Gebäude) ist eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage, die nicht in Bestandskraft erwächst und daher grundsätzlich jedes Jahr neu festgelegt werden kann.
Das Einkommenssteuergesetz erlaubt den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19) letztinstanzlich klargestellt, dass die tatsächliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer von den Finanzämtern anzuerkennen ist. Die Finanzgerichte haben entsprechend geurteilt (s. FG Münster, 1 K 1741/18 E und FG Köln, 6 K 923/20). Laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2021 kann sich der „der Steuerpflichtige […] zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen [..], die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint“
Nein. Richtig ist jedoch, dass das Finanzministerium in dem am 28.07.2022 veröffentlichten Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 eine Abschaffung des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG plante. Damit sollte eine “Vermeidung unkontrollierter Steuermindereinnahmen” sichergestellt werden. Die Verabschiedung dieses Entwurfs hätte bedeutet, dass letztmalig mit der Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 die erhöhten AfA-Sätze geltend gemacht werden können.
In der vom Bundestag verabschiedeten Fassung wurde die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jedoch nicht umgesetzt (siehe Link). Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz in seiner Sitzung am 16.12.2022 in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung zugestimmt. Damit ist die Möglichkeit des Nachweis einer kürzeren (Rest-) Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG weiterhin gegeben.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
- Sie beauftragen pro Eigentumswohnung je ein Gutachten mit klarem Bezug zur jeweiligen Wohnung
- Sie beauftragen ein Gutachten für das gesamte Mehrfamilienhaus. In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie auch die Modernisierungen (z.B. Bäder oder Innenausbau) und Zustände (z.B. Grundriss) in den anderen Wohnungen kennen.
Die angewendete Methode zur Berechnung der Restnutzungsdauer (Immobilienwertermittlungsverordnung) sieht keine andere Möglichkeit vor. Das heißt die Beauftragung eines einzelnen Gutachtens, das sich auf mehrere ETWs in einem MFH bezieht, ist nicht möglich.
Ja, das Finanzamt kann nach einer umfangreichen Sanierung eine Neuberechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) verlangen.
Denn die AfA ist eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage, die nicht in Bestandskraft erwächst und daher grundsätzlich jedes Jahr neu festgelegt werden kann.
Beispiel: Es wird eine Restnutzungsdauer vor der Sanierung von 18 Jahren ermittelt (Stichtag 1.1.2018). Ende 2019 beginnt der Eigentümer eine umfangreiche Sanierung mit Anhebung des Standards, die ca. 2 Jahre andauert. Nun besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt aufgrund der Modernisierung eine Neuberechnung der Nutzungsdauer sowie der Bemessungsgrundlage (wenn Modernisierungskosten aktiviert werden müssen) veranlagt. Beispielsweise ermittelt das FA die neuen Restnutzungsdauern basierend auf der ImmoWertV wie folgt:
- für 2020 aufgrund der ersten erfolgten Modernisierungsmaßnahmen von 22 Jahren
- für 2021 von 30 Jahren und
- ab 1.1.2022 von 36 Jahren.
In diesem Beispiel wären die folgenden Abschreibungen-Sätze anzuwenden:
- 2018: ca. 5,5% des Restbuchwertes
- 2019: ca. 5,5% des Restbuchwertes
- 2020: ca. 4,5% des Restbuchwertes
- 2021: ca. 3,3% des Restbuchwertes
- ab 2022: ca. 2,8% des Restbuchwertes
Anmerkung: Die Praxis zeigt, dass bei kleineren Modernisierungen, bei denen die Modernisierungskosten komplett im Jahr der Maßnahme steuerlich geltend gemacht werden können und nicht zu den Anschaffungskosten hinzugefügt werden müssen, also nicht aktiviert werden müssen (keine Überschreitung der 15%-Grenze, keine Anhebung des Standards), üblicherweise keine Neuberechnung der AfA verlangt wird.