RND-Rechner

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Fragen & Antworten zum RND-Rechner

Der Rechner liefert eine modellhafte Ersteinschätzung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer anhand Ihrer Angaben. Baujahr, Gesamtnutzungsdauer und Modernisierungen beeinflussen das Ergebnis. Die Berechnung hilft, Zusammenhänge zu verstehen und eine mögliche Begutachtung vorzubereiten.

Nein. Der Rechner liefert eine modellhafte Orientierung. Für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer muss ein Sachverständiger die individuellen Gegebenheiten des Gebäudes untersuchen und das Ergebnis nachvollziehbar begründen. Modernisierungen, unterlassene Instandhaltung und wirtschaftliche oder rechtliche Einschränkungen dürfen nicht nur schematisch behandelt werden.

Unsere Restnutzungsdauer-Gutachten werden von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt. Wir stellen sicher, dass die formellen Anforderungen an die Zertifizierung für den konkreten Auftrag erfüllt sind.

Rechtsgrundlagen: BFH, Urteil vom 23.01.2024 – IX R 14/23.

Geben Sie das ursprüngliche Fertigstellungsjahr des Gebäudes an. Nutzen Sie möglichst Bauunterlagen oder andere belastbare Nachweise. Ist das Jahr nur geschätzt, bleibt auch das Ergebnis entsprechend unsicher. Eine spätere Modernisierung ändert nicht automatisch das ursprüngliche Baujahr.

Die Gesamtnutzungsdauer ist eine Modellannahme für die wirtschaftliche Nutzbarkeit einer Gebäudeart bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Sie ist von der steuerlichen Abschreibungsdauer zu unterscheiden. Der passende Ansatz hängt von Gebäudeart, Modell und Bewertungszweck ab. Ein Modellwert sagt nicht aus, wann ein konkretes Gebäude tatsächlich unbrauchbar wird.

Berücksichtigen Sie nur tatsächlich ausgeführte Maßnahmen und deren Umfang. Eine teilweise Erneuerung ist nicht mit einer vollständigen Modernisierung gleichzusetzen. Halten Sie möglichst Rechnungen, Baubeschreibungen und Jahresangaben bereit. Noch geplante Arbeiten sollten nicht als bereits erledigt eingegeben werden.

Eine Kernsanierung ist eine umfassende Erneuerung wesentlicher Gebäudeteile und der technischen Ausstattung. Einzelne neue Fenster, ein Heizungstausch oder ein renoviertes Bad reichen dafür nicht aus. Ob ein nahezu neuwertiger Zustand vorliegt und wie dies die Restnutzungsdauer beeinflusst, muss am konkreten Gebäude beurteilt werden.

Entscheidend ist, ob Raumaufteilung, Erschließung und Ausstattung zur heutigen Nachfrage am jeweiligen Markt passen. Beispiele sind gut nutzbare Räume, geeignete Sanitärbereiche und eine funktionale Erschließung. Eine offene Küche ist kein allgemeines Pflichtmerkmal. Die Einordnung hängt auch von Gebäudeart und Zielgruppe ab.

Im Gutachten werden weitere Informationen berücksichtigt, etwa Bausubstanz, Schäden, Instandhaltung, wirtschaftliche Nutzbarkeit und rechtliche Einschränkungen. Außerdem werden Ihre Angaben geprüft und die Annahmen begründet. Der Rechner kann diese individuelle Prüfung und eine Ortsbesichtigung nicht ersetzen.

Ja. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt weiterhin eine Abschreibung nach der nachgewiesenen kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 aufgehoben.

Beispiel ab Erwerb: Bei 300.000 € abschreibbaren Gebäudeanschaffungskosten ergeben 2 % reguläre AfA 6.000 € im vollen Jahr. Eine nachgewiesene und steuerlich berücksichtigte Nutzungsdauer von 30 Jahren ergibt 10.000 € jährlich. Die Differenz ist zusätzliche Abschreibung, nicht in gleicher Höhe eine Steuererstattung. Bei bereits länger gehaltenen Objekten müssen die bisherige AfA und das verbleibende Abschreibungsvolumen berücksichtigt werden.

Ausführlichere Hinweise zu rückwirkenden Gutachten und noch änderbaren Steuerjahren finden Sie auf der RND-Gutachten-Seite.

Für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer wählen Sie das RND-Gutachten. Wenn Sie den Gebäudeanteil am Kaufpreis prüfen lassen möchten, ist die Kaufpreisaufteilung relevant. Das AfA-Gutachten verbindet beide Untersuchungen. Für mehrere Wohnungen oder Gebäude stimmen wir den Umfang gemeinsam mit Ihnen ab.

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