AGB
Allgemeine Geschäftbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Jan Reifferscheidt, Stand 12/23
Geld-Zurück-Garantie
Bei Restnutzungsdauergutachten bietet der Sachverständige dem Auftraggeber eine Geld-zurück-Garantie für den Fall an, dass das Gutachten vom Finanzamt rechtskräftig nicht anerkannt wird. Die Geld-zurück-Garantie gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Eine Ortsbesichtigung wurde durchgeführt (entweder direkt oder als separat beauftragtes Upgrade).
- Der Steuerbescheid mit der Begründung der Nichtanerkennung des Gutachtens lag dem Sachverständigen zur Erstellung der Stellungnahme vor.
- Dem Sachverständigen wurden 3 Wochen für die Erstellung der Stellungnahme eingeräumt.
- Der Einspruch wurde vom Auftraggeber fristgerecht mit Stellungnahme des Sachverständigen eingereicht.
Die Geld-zurück-Garantie entfällt bei einer Änderung der Rechtslage zwischen Beauftragung und Einreichung des Gutachtens beim Finanzamt, insbesondere durch gesetzliche Neuregelungen, die die Anerkennung von Restnutzungsdauergutachten betreffen.
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung und Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe des Sachverständigen oder der Berichterstattung hierzu. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen mitzuteilen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Rechte und Pflichten
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und ohne zusätzlichen Kosten zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.
Weitere Sachverständige
Weitere Sachverständige können nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu stellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
Schweigepflicht
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Urheberrecht
Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten oder dem Bericht oder Ergebnissen seiner Tätigkeit ein Urheberrecht.
Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der Beauftragung. Der Sachverständige kann Voraus- oder Abschlagszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist nach ordnungsgemässem Ermessen des Sachverständigen zu bestimmen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, alle ihm entstandenen Aufwendungen, welche für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die volle Gebühr wird mit Bereitschaft zur Überreichung des Gutachtens oder der Bekanntgabe des Auftragsergebnisses an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
Zahlungen und Verzug
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit der mitgeteilten Bereitschaft zur Übergabe des Auftragsergebnisses / Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechten Bezahlungen der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch den Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens oder seines Arbeitsergebnisses zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
Haftung / Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden. Der Sachverständige haftet unabhängig davon, ob es sich um vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt, in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die nicht Personenschäden sind, nicht, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wird im übrigen beschränkt auf die Deckungssumme der bestehenden Haftpflichtversicherung des Sachverständigen, nämlich: 500,000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden sowie 3.000.000 EUR für Personenschäden, soweit nicht in dem jeweils aktuellen Versicherungsvertrag andere Deckungssummen ausgewiesen sind. Der aktuelle Versicherungsschein, derzeit bei der Allcura Versicherungs-AG, wird auf Anforderung zum Deckungsumfang zur Verfügung gestellt.
Grundsätzlich wollen die Parteien im übrigen nur Haftungen wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfassen. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Gutachten bzw. die ermittelten Ergebnisse von Dritten (z.B. vom Finanzamt und zugeordneten Behörden) akzeptiert werden. Sollte der Auftraggeber das Gutachten oder die Arbeitsergebnisse an Dritte weitergeben so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, welche aufgrund des Gutachtens oder der Arbeitsergebnisse entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Kündigung
Eine Kündigung des Gutachtenvertrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegende Verpflichtungen verstößt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder zu beeinflussen versucht oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige nicht zu vertreten hat, behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 50% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen, dies ist, soweit zulässigerweise vereinbar, auch der Gerichtsstand.
Schlussbestimmungen
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Regelungen unwirksam oder lückenhaft ist oder wird, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame oder lückenhafte Bestimmungen können durch solche ersetzt oder ergänzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig oder sinngemäss notwendig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Ergänzungen, Nebenabreden etc. ,haben schriftlich zu erfolgen, wobei auch diese Bestimmung nur schriftlich abänderbar ist.