Restnutzungsdauer-Gutachten

Sachverständigengutachten zum Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer – Deutschlandweit.

Sie vermieten eine Immobilie? Dann sind Sie hier richtig: Lassen Sie jetzt die wirtschaftliche Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie ermitteln. In den meisten Fällen kann eine kürzere als die gesetzlich zugesicherte Abschreibungsdauer ermittelt werden. 

Restnutzungsdauer-Gutachten

Eine kürzere Abschreibungsdauer bedeutet, dass Sie eine höhere jährliche Abschreibung geltend machen und damit Ihre Steuerlast reduzieren können. Bei Wohnimmobilien lohnt sich die Berechnung erfahrungsgemäß insbesondere dann, wenn die Immobilie mindestens 35 Jahre alt ist. Eine mögliche Kernsanierung sollte mindestens 25 Jahre in der Vergangenheit liegen. Bei Gewerbeimmobilien kann auch ab einem Gebäudealter von mindestens 20 Jahren eine Berechnung lohnenswert sein.

Steuerlastreduzierung

Garantiert wirtschaftlich

Sollte das Gutachten im Vergleich zur typisierten Abschreibungsdauer keine um mindestens 8 Jahre verringerte Restnutzungsdauer ausweisen, stornieren wir den Auftrag und erstatten bereits geleistete Zahlungen. Damit stellen wir sicher, dass sich die Beauftragung des Gutachtens für Sie in jedem Fall lohnt.

Geld-zurück-Garantie
(bei Bestellung ab 1.9.2023)

Die Erfahrung nach vielen Gutachten zeigt: Unsere Gutachten werden angenommen. Sollte ein Finanzamt unser Gutachten dennoch einmal nicht direkt annehmen, unterstützen wir Sie bei ggf. notwendiger Nachbesserung. Sollte ihr Einspruch nicht angenommen werden, erstatten wir Ihnen das bezahlte Honorar für unser Restnutzungsdauer-Gutachten.

Zertifizierte Qualität

Unsere Gutachten sind sehr umfangreich (durchschnittlich ca. 100 Seiten inkl. Fotodokumentation) und werden unter Berücksichtigung der jüngsten Verordnungen (ImmoWertV, ImmoWertA) und maßgeblichen Determinanten des BMF-Schreibens vom 22.2.2023 von unseren Gutachtern, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von einer DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert sind, erstellt.

Wohn- und Nutzfläche Honorar
zwischen 0 und 100 m² 595 Euro zzgl. MwSt.
zwischen 101 und 200 m² 695 Euro zzgl. MwSt.
zwischen 201 und 300 m² 795 Euro zzgl. MwSt.
zwischen 301 und 500 m² 895 Euro zzgl. MwSt.
zwischen 501 und 1000 m² 1095 Euro zzgl. MwSt.
zwischen 1001 und 2500 m² 1495 Euro zzgl. MwSt.
zwischen 2501 und 5000 m² 1995 Euro zzgl. MwSt.

Voraussetzung für die Rabattierung ist die Beauftragung aller Gutachten innerhalb von 4 Wochen.

  • ab Beauftragung von 5 Gutachten: 10% Rabatt (Rabattstufe 1)
  • ab Beauftragung von 10 Gutachten: 15% Rabatt (Rabattstufe 2)
  • ab Beauftragung von 20 Gutachten: 20% Rabatt (Rabattstufe 3)
  • ab Beauftragung von 40 Gutachten: 25% Rabatt (Rabattstufe 4)
  • ab Beauftragung von 60 Gutachten: individuelle Absprache

 Die Staffelpreise sind nicht kombinierbar mit anderen Rabatten oder Aktionen.  Sie können die Anzahl der Gutachten / Rabattstufe im Formular auf der letzten Seite auswählen.

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Nachricht & Rückrufservice

Wichtig: Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Rechtslage übernommen. Dies ist weder Rechts-, Steuer- noch Finanzberatung. Unsere Restnutzungsdauer-Gutachten werden nachweislich von Finanzbehörden akzeptiert; dennoch wird keine Gewähr für die Akzeptanz übernommen.

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Rechtslage übernommen. Dies ist weder Rechts-, Steuer- noch Finanzberatung. Unsere Gutachten werden nachweislich von Finanzbehörden akzeptiert; dennoch wird keine Gewähr für die Akzeptanz übernommen.

Das sagen unsere Kunden...

Nach Neuberechnung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer kann ich meine vermietete Wohnung deutlich schneller abschreiben. Das Gutachten wurde ohne Beanstandung vom Finanzamt akzeptiert.
Johanna S.
Vermieterin von 4 ETWs
Nach Berechnung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer war Herr Reifferscheidt auch für Rückfragen offen – dies weiß ich sehr zu schätzen.
Marianne von K.
Eigentümerin von 3 MFHs
Schnell, kompetent und ein Top Preis-Leistungsverhältnis!
Jürgen S.
Vermieter von 2 ETWs

FAQs zum Restnutzungsdauer-Gutachten

Gesetzlich festgelegt ist eine Abschreibungsdauer von 40 Jahren bei Immobilien, die vor 1925 fertiggestellt worden sind (jährliche Abschreibung für Abnutzung von 2,5 %) bzw. eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren bei Immobilien, die ab 1925 fertiggestellt worden sind (jährliche Abschreibung für Abnutzung von 2,0 %). Jedes Jahr, um welches Sie durch handfeste Gutachten diese Restnutzungsdauer reduzieren können, bedeutet für Sie Einsparungen bzw. Rückerstattungen bei der jährlichen Steuererklärung. 

Bei einer Kernsanierung wird das Gebäude umfassend saniert und ein nahezu neuwertiger Zustand wiederhergestellt. Dazu wird das Gebäude häufig bis auf den Rohbau (tragende Strukturen, Fundament, Wände & Deckenbalken) zurückgebaut (entkernt). Schäden in der tragenden Struktur werden beseitigt (z.B. faule Deckenbalken ersetzt). Historische Treppen und Fassaden werden restauriert und erhalten. Anschließend wird der Innenausbau komplett neu aufgebaut.

Von einer Kernsanierung kann daher ausgegangen werden, wenn folgende Punkte in einer konstatierten Aktion erneuert wurden:

  • Erneuerung der Dachkonstruktion samt Dacheindeckung
  • Erneuerung aller Leitungen (Elektro, Wasser, Heizung)
  • Erneuerung der Heizung
  • Restauration der Fassade
  • Aufarbeitung der Treppenhäuser
  • Verbesserung des Grundrisses

Das ursprüngliche Baujahr beschreibt das Kalenderjahr der Fertigstellung bzw. der überwiegenden Fertigstellung der baulichen Anlage. Alternativ kann auch das Jahr der Nutzungsaufnahme als Baujahr genutzt werden. Wenn sich das Baujahr nicht ermitteln lässt, kann es geschätzt werden.

Die Begrifflichkeiten EinfachverglasungDoppelverglasung und Dreifachverglasung beschreiben, aus wie vielen Glasscheiben das Fenster zusammengesetzt wird. Wenn das Fenster aus mindestens zwei Glasscheiben zusammengesetzt ist, wird häufig auch von Mehrscheiben-Isolierglas, Wärmedämmverglasung oder (Zweischeiben-)Isolierverglasung gesprochen. Zwischen den einzelnen (mindestens zwei) Scheiben befindet sich ein gas- und feuchtigkeitsdicht verschlossener Hohlraum, der zur Schall- und Wärmedämmung dient. Bei Kastenfenstern handelt es sich hingegen um zwei separate Fenster mit Einzelverglasung. 

Eine zeitgemäße Grundrissgestaltung zeichnet sich durch ausreichend große Bäder, offene Küchen sowie keine verschnittenen Zimmer oder Durchgangszimmer aus. In der Frage wie zeitgemäß der vorliegende Grundriss ist, kann auch der Vergleich genutzt werden: Wie stark unterscheidet sich die vorhandene Grundrissgestaltung von einem Neubau für den gleichen lokalen Mietmarkt?

  1. Eigentumswohnungen: Die Wohn- und Nutzfläche entspricht zumeist der Fläche der Wohnung und dem zugeordneten Kellerabteil. Allgemeinflächen wie Flure im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses werden hingegen nicht berücksichtigt
  2. Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser:  Die Wohn- und Nutzfläche entspricht der gesamten Wohn- und Nutzfläche inkl. Allgemeinflächen.

Für alle Steuerjahre, die noch offen sind, für die also noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid besteht, kann die tatsächliche (i.d.R. kürzere) Restnutzungsdauer geltend gemacht werden. Der noch nicht abgeschriebene Gebäudewertanteil (Buchwert) kann ab Geltendmachung über die tatsächlich (i.d.R. kürzere) Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. 

Hintergrund: Die AfA (allgemein und auch für Gebäude) ist eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage, die nicht in Bestandskraft erwächst und daher grundsätzlich jedes Jahr neu festgelegt werden kann.

Das Einkommenssteuergesetz erlaubt den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19) letztinstanzlich klargestellt, dass die tatsächliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer von den Finanzämtern anzuerkennen ist. Die Finanzgerichte haben entsprechend geurteilt (s. FG Münster, 1 K 1741/18 E und FG Köln, 6 K 923/20). Laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2021 kann sich der „der Steuerpflichtige […] zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen [..], die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint“

Das Finanzministerium plante in dem am 28.07.2022 veröffentlichten Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 eine Abschaffung des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG. Damit sollte eine “Vermeidung unkontrollierter Steuermindereinnahmen” sichergestellt werden. Die Verabschiedung dieses Entwurfs hätte bedeutet, dass letztmalig mit der Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 die erhöhten AfA-Sätze geltend gemacht werden können. Wichtig wäre gewesen, dass der Bewertungsstichtag auf 2022 datiert ist. Ein einmalig  – aufgrund der kürzeren Restnutzungsdauer –anerkannter erhöhter AfA-Satz hätte auch für die Folgejahre fortgeschrieben werden können (bis das Objekt vollständig abgeschrieben oder aber verkauft ist). 

In der vom Bundestag verabschiedeten Fassung wurde die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jedoch nicht umgesetzt (siehe Link). Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz in seiner Sitzung am 16.12.2022 in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung zugestimmt. Damit ist die Möglichkeit des Nachweis einer kürzeren (Rest-) Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG weiterhin gegeben.

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  1. Sie beauftragen pro Eigentumswohnung je ein Gutachten mit klarem Bezug zur jeweiligen Wohnung
  2. Sie beauftragen ein Gutachten für das gesamte Mehrfamilienhaus. In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie auch die Modernisierungen (z.B. Bäder oder Innenausbau) und Zustände (z.B. Grundriss) in den anderen Wohnungen kennen. 

Die angewendete Methode zur Berechnung der Restnutzungsdauer (Immobilienwertermittlungsverordnung) sieht keine andere Möglichkeit vor. Das heißt die Beauftragung eines einzelnen Gutachtens, das sich auf mehrere ETWs in einem MFH bezieht, ist nicht möglich. 

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